Hausrecht

Hausrecht - das Hausrecht ist in Deutschland im Artikel 13 des Grundgesetzes (siehe unten) geregelt.

  —  Auszug aus dem Jahre 1838  —  
Hausrecht nennt man das Recht des Hausherrn, sich gegen Kränkungen und unrechte Angriffe in seinem eigenen Hause durch Selbsthilfe zu schützen. Der Begriff des Hausfriedens oder der Sicherheit und Ruhe, welche das Haus seinen Bewohnern gewähren soll, liegt tief in der menschlichen Natur und findet sich in größerer oder geringerer Ausdehnung fast bei allen Völkern. Je höher die Achtung vor der persönlichen Freiheit in einem Lande ist, um desto heiliger wird auch der Schutz gehalten, den das Haus gewähren muß, so daß das selbe in einigen Ländern, z. B. in England sogar in manchen Fällen gegen gerichtliche Verfolgungen schützt.

Diese Ausdehnung des Hausfriedens findet zwar in Deutschland nicht statt, doch wird man auch bei uns den ungehobelten Gast zur Tür hinaus und Vergehen, welche gegen Jemanden in seinem eigenen Hause begangen werden, bedrohen die Gesetze mit schärfsten Strafen. Ein solcher strafbarer Hausfriedensbruch kann indes nicht bloß von Seiten des Besuchenden , sondern auch von Seiten des Hausherrn begangen werden, wenn dieser Jemanden, der ihn in erlaubter Absicht und ohne ihn zu kränkeln besucht, mißhandelt.

Quelle:
Ein Auszug aus dem Bilder-Conversationslexikon für das deutsche Volk  —  Ein Handbuch zu Verbreitung gemeinnütziger Kenntnisse und zur Unterhaltung in vier Bänden.   —  Aus dem Band 2, Seite 344  —  Leipzig im Jahre 1838


Hausgesetze, Hausverträge -
  —  Auszug aus dem Jahre 1876  —  
Hausgesetze (Hausverträge), Normen, welche seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts von den einzelnen Familien des hohen Adels vermöge der ihnen zustehenden Autonomie besonders über die Erbfolge (Primogenituren, Seniorate, Majorate, Ausschließung der Töchter), die Ehe ( Verbot nicht standesgemäßer Heiraten), die Unveräußerlichkeit der Güter etc. festgesetzt sind. Von Seiten der deutschen Kaiser bis auf Franz I. herab, war dem Reichsadel die Befugnis zur Aufrichtung solcher Verträge ausdrücklich zuerkannt.

Da aber die selben dem neueren Staatsrecht widersprechen, insofern dasselbe dem einzelnen nicht die Macht einräumen kann, willkürlich Verfügungen zu treffen, welche in das Staatsleben tief eingreifen, so sind sie entweder, wie in Frankreich, gar nicht mehr gestattet, oder von der Genehmigung des Staats abhängig gemacht.
Die Familienverträge der deutschen Fürstenhäuser sind meist in die Staatsverfassungen aufgenommen.

Quelle:
Ein Auszug aus Meyers Konversationslexikon, Dritte Auflage   —  Aus dem Band 8, Seite 644  —  Leipzig im Jahre 1876


Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzug kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.


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