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Das Eifeler Stockgut
Von Joachim Schröder, Pronsfeld

Das Eifeler Stockgut

Stockgüter sind Bauernhöfe mit einer besonderen Rechtslage, die sich vor allem auf die Übertragung beziehungsweise Vererbung des Hofes bezieht. Man sollte sich dabei das Bild eines Stockes vor Augen führen: Teilt man ihn, so hat der Baum keine Chance zu überleben. In diesem Sinne wollte die Stockgüterverfassung verhindern, dass sich bäuerliche Betriebe unter mehreren erbberechtigten Nachfolgern zersplittern: Eine geschlossene Vererbung sollte sicher gestellt werden. Man spricht auch von »Schaftgütern«, in Luxemburg von »Vogteigütern«. Somit blieben in den Dörfern die Bauernbetriebe lange Zeit erhalten und nur selten ließen sich Handwerker hier nieder. Eine direkte Folge der Anwendung der Stockgüterverfassung war, dass – zumindest bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts – die Zahl der Häuser und Einwohner in den betreffenden Gebieten meist gleich blieb. Es konnten ganze höchstens Höfe aufgelöst werden, aber keine hinzukommen.
Stockhäuser kann man bis heute leicht erkennen: Sie bilden den Kern der Dörfer und tragen alte Hausnamen. Zudem sind sie oftmals mit Jahreszahlen und einem Spruch versehen.
Starb ein Bauer, so trat das älteste Kind in die Erbfolge ein. Handelte es sich um eine Tochter, so konnte ein Mann in den Stockhof einheiraten, wo er den Hausnamen annahm. Dem ältesten Kind folgten in dem Recht der Erbfolge der Reihe nach die anderen Kinder. Zog sich der alte Bauer vor seinem Ableben zurück – er setzte sich aufs »Altenteil« – so hatte er Anspruch auf Unterhalt bis zum Lebensende. Gab es Streit zwischen den Generationen, zogen sich die Alten ins »Backes« zurück, durften ihr Bargeld mitnehmen und blieben im Besitz etwa eines Drittels des Gesamtvermögens. In Luxemburg war es umgekehrt: Hier mussten die jungen Leute weichen, die Alten verblieben im Stockhaus.
Die nicht erbenden Geschwister hatten keine Rechte auf dem Hof, nur das Unterhaltsrecht. Als Gegenleistung mussten sie stets zur Verfügung stehen, etwa in Erntezeiten. Wollten sie auf dem Hof bleiben, war eine Heirat nicht möglich: Das Unterhaltsrecht war unteilbar. Verließen sie den Hof, wurden sie abgefunden. Dies bedeutete, dass man eine Entschädigung für den Verzicht auf das Unterhaltsrecht erhielt, nicht aber auf nicht vererbtes Vermögen. Außerdem hatte man ein Recht auf eine Heiratssteuer. Diese bestand aus Getreide, Fleisch, Bier und Branntwein. Die Aussteuer beinhaltete Textilien und Geld.
Bis heute lassen sich vereinzelt einige Sitten und Bräuche aus dieser Zeit finden. Begriffe wie »Erbhof« oder »Aussteuer« haben sich gar vollständig erhalten.

Mit freundlicher Unterstützung von Joachim Schröder
Titel: Eifeler Bauernleben früher
Untertitel: Das Eifeler Stockgut
Autor: Joachim Schröder
Copyright: © by Joachim Schröder
gepostet von Joachim Schröder am:
Date: 11.05.2009 15:48
Internet: www.joachim-schroeder.com

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