Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken
ZZulV - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Vom 29. Januar 1998
(BGBl. I 1998 S. 230; 2000 S. 1520; 20.12. 2002 S. 4695)
Gl.-Nr.: 2125-40-71
zuletzt aktualisiert am 24. Mai 2004,
ZZulV § 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung
für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu
den in den §§ 3 bis 6 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
(2) Eine Kenntlichmachung der Lebensmittel hinsichtlich des Gehaltes an den durch
diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit die
Kenntlichmachung durch § 9 vorgeschrieben wird. Rechtsvorschriften, die bei
bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser
Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 nicht für Zusatzstoffe, die für
die Aufbereitung von Trinkwasser oder für Aromen bestimmt sind. Diese Verordnung gilt
ferner nicht für Erzeugnisse, die dem Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467)
in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
ZZulV § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. "unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel, die keiner Herstellung oder
Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer substantiellen Änderung
des Originalzustands der Lebensmittel führt; eine substantielle Änderung
liegt insbesondere nicht vor, wenn die Lebensmittel geteilt, ausgelöst,
getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen,
geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt,
geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sind;
2. "Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in
Lebensmitteln in dem Zustand, in dem die Lebensmittel in den Verkehr
gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichts anderes
festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf,
bezieht sich die jeweilige Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung
zubereitete Lebensmittel;
3. "ohne Zuckerzusatz": ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden
und ohne Zusatz von Lebensmitteln, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften
verwendet werden;
4. "brennwertvermindert": Lebensmittel mit einem Brennwert, der mindestens um
30 vom Hundert gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels
oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.
ZZulV § 3 Farbstoffe
(1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln
sind die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die
jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen,
das unter der Bezeichnung "nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen
Angaben in den Verkehr gebracht wird.
(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum
Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Stempelaufdrucke auf Schalen von Eiern
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121 S. 11),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1511/96 (ABl. EG Nr. L 189 S. 96),
zugelassen.
ZZulV § 4 Süßungsmittel
(1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für
die dort genannten Lebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen,
das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder
gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.
ZZulV § 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort
genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken
zugelassen.
(2) Für nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien Wein und
Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) als Zusatzstoff zugelassen. Bei
dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen
nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden.
Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn
Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der
Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben
in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden:
1. bei der Bierbereitung abgefangenes Kohlendioxid,
2. Kohlendioxid und Stickstoff, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare
Mengen nicht in das Bier übergehen; eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes
des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten.
ZZulV § 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung
Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu
den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
ZZulV § 7 Höchstmengenfestsetzungen
(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6
aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die
nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 zugelassenen Zusatzstoffe über die in
den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus
nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die
Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.
(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel "quantum satis (qs)"
zugelassen, dürfen sie nach der guten Herstellungspraxis nur in der Menge verwendet
werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der
Voraussetzung, daß der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen
Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen
einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.
ZZulV § 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen
(1) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes Lebensmittel bestimmt sind, dürfen
auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel
zugelassen sind.
(2) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Farbstoffen dürfen auch als Zutat für
andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen
sind. Dies gilt nicht für in Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 30 aufgeführte Lebensmittel.
(3) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Süßungsmitteln dürfen auch als Zutat
für Lebensmittel ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, diätetische
Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, oder für Lebensmittel mit
langer Haltbarkeit verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen
sind.
(4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne des § 5 dürfen
auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe
nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13
aufgeführte Lebensmittel.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Säuglings- und Kleinkindernahrung, sofern in
Anlage 6 nichts anderes bestimmt ist.
ZZulV § 9 Kenntlichmachung
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher
wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden:
1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit
Farbstoff",
2. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung
verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder
"konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:
a) "mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium-oder
Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz,
jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,
b) "mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder
Kaliumnitrat, auch gemischt, oder
c) "mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt
an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils
auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder
Kochsalzersatz,
3. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als
Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit
Antioxidationsmittel",
4. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als
Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe "mit
Geschmacksverstärker",
5. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B
von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet
als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt",
6. bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder
Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt",
7. bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt
an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur
Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst",
8. bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E
338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der
Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat".
(2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen
Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe "mit
Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "mit
Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommen
Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem
Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und
Süßungsmittel", sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2
enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung
mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im
Sinne des Satzes 2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher abgegeben, so reicht die
Angabe nach Satz 1 aus.
(3) Bei Tafelsüßen ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "auf
der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße
verwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6
kenntlich zu machen.
(4) Tafelsüßen und andere Lebensmittel, die Aspartam enthalten, dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" nach
Absatz 6 angegeben ist.
(5) Tafelsüßen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E
965 bis E 967 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von
mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"
nach Absatz 6 angegeben ist.
(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und
unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:
1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem
Lebensmittel,
2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach
§ 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf
oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung,
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der
Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett,
4. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den
Angebotslisten,
5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und
Getränkekarten,
6. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen
oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in
einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten
angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.
(7) Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Fertigpackungen verpackt sind und deren Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre
verlängert wird, ist der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" anzugeben. Absatz
6 Satz 1 und 2 Nr. 3 gilt entsprechend.
(8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen,
1. wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind,
sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung
mehr ausüben,
2. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der
Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist, oder
3. bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach
§ 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Endverbraucher
abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen
Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei
der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben
werden; auf die Aufzeichnung muß bei dem Lebensmittel oder in einem
Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.
(9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere
Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder
Behältnisse angebracht sein; Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
ZZulV § 9a Übergangsvorschrift
Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung
nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften
hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr
gebracht werden.
ZZulV § 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte
Höchstmenge hinaus zusetzt oder
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein nichtalkoholisches, aromatisiertes
Getränke, alkoholfreien Wein oder ein Flüssigteekonzentrat, in denen
Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an den Verbraucher
abgibt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird
bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird
bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder
Behandeln eines dort genannten Lebensmittels einen Zusatzstoff über die festgesetzte
Höchstmenge hinaus verwendet.
(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird
bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 bei der gewerbsmäßigen
Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher den Gehalt an einem Zusatzstoff nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt
nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
ZZulV Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von
Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 234 - 239;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Teil A
Farbstoffe, die für Lebensmittel allgemein,
ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sind
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