Tafelwasser -
Auszug aus der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und
Tafelwasser
3 . A b s c h n i t t
Quellwasser, Tafelwasser
§ 10 Begriffsbestimmungen
(1) Quellwasser ist Wasser, das
- seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder
mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden
ist,
- bei der Herstellung keinen oder lediglich den in § 6 aufgeführten Verfahren
unterworfen worden ist.
(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der in § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten
enthält.
§ 11 Herstellung
(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen außer Trinkwasser und natürlichem
Mineralwasser nur verwendet werden:
- Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt
an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,
- Meerwasser,
- Natriumchlorid,
- Zusatzstoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. § 11 Abs. 2
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bleibt unberührt.
(2) (aufgehoben)
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 2 in Verbindung mit
Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte
für chemische Stoffe eingehalten sind.
(3 a) (aufgehoben)
(4) Bei Quellwasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen
findet § 3 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 und 5 der Trinkwasser-verordnung
keine Anwendung
|