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Ordo Romanus
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Ordo Romanus -

Mit diesem Namen bezeichnet der Sprachgebrauch des kirchlichen Rechts die alten Ritualbücher der römischen Kirche oder die Sammlungen derjenigen Bräuche und Zeremonien, die bei den regelmäßig wiederkehrenden gottesdienstlichen Handlungen in der römischen Kirche beobachtet wurden.

Während das Sacramentarium die verschiedenen Gebetsformulare bei den gottesdienstlichen Funktionen, wie bei der Messe, enthält, das Antiphonarium die bei diesen Feierlichkeiten üblichen Gesänge in sich vereinigt, enthält der Ordo Romanus die Angabe alles dessen, was der zelebrierende Papst, Bischof oder Priester und der ihn unterstützende Klerus bei der Verwaltung der heiligen Handlungen zu beobachten hat, also alles das was der moderne Sprachgebrauch mit dem Wort Rubriken   —  in seiner weitesten Bedeutung  —  bezeichnet. Die Kenntnis dieser alten liturgischen Formen ist nicht nur für die Geschichte des kirchlichen Ritus überhaupt von großer Bedeutung, sondern auch für die Dogmatik und das Kirchenrecht, insofern einerseits aus den rituellen Formen das Dogma der alten Kirche sich wieder erkennen läßt und andererseits viele Teile der damals geltenden Rechtsverhältnisse in diesen äußeren Formen sich darstellen.

Die bei weitem vollständigste und reichhaltigste Sammlung solcher alten Gebräuche der römischen Kirche ist der sog. Ordo vulgatus, zuerst heraus gegeben von Georg Cassander, Colon 1559, eine zweite Ausgabe besorgte Melchior Hittorp in seinem Werk: de divinis ecclesiae cath. officiis, colon. 1568, die neueste ist von G. Ferrarius, Rom 1591. Der Ordo vulgatus enthält außer den Bräuchen, die sich auf den gewöhnlichen Gottesdienst beziehen, auch diejenigen, welche bei der Ordination des Papstes und der Bischöfe, bei der Dedication der Kirchen, bei der Benediction des Kaisers, der Könige, eines Kriegers, einer Braut, sowie bei der Eröffnung eines allgemeinen oder Provincialconcils beobachtet wurden.

Wer der Verfasser dieser Sammlung sei, ist unbekannt, gewöhnlich wird ihre Entstehung in die Zeiten Gregors d. Großen verlegt; sie scheint auch kein durchaus selbstständiges und unabhängiges Werk, sondern eine bloße Zusammenstellung verschiedener kleinerer Schriften über die liturgischen Bräuche zu sein, denn oft sind über eine und die selbe Handlung des Kultus mehrere, aus verschiedenen Zeiten stammende Formen geradezu neben einander gestellt. Mit Rücksicht auf diesen Punkt hat schon der gelehrte Kardinal Joseph Maria Thomasius das Urteil gefällt:

Ordo Romanus antiquitus non eo modo, quo apud nos editus est, circumferebatur. Discretis namque libellis continebatur, quibus potiora per annun explicabantur officia, Ceterum ordo ille Romanus, editus ab Hittorpie, farrago potius est diversorum rituum secundum varias consuetudines, ita ut antiquiores germanioresque ritus in tanta varietate discernere sine eorum libellorum ope paene sit impossibile ” (bei Mabillon, Museum Italicum, Tom II. p. IX.)

Indessen ist der Ordo vulgatus nicht das einzige uns bekannte Rituale der römischen Kirche: gegen Ende des 17. Jahrh. edirte der berühmte Benediktiner Joh. Mabillon in dem eben genannten Werke eine ganze Reihe von Ordd. Romani, fünfzehn an der Zahl, die verschiedenen Zeiten und verschiedenen Verfassern angehören.

Ordo 1-4
Die vier ersten der selben enthalten liturgische Bestimmungen über einen und den selben Gegenstand, nämlich die Missa pontificalis. Über ihre Entstehung läßt sich nichts Sicheres ermitteln; wenn z.B. Mabillon den Ordo II. dem Papst Gelasius (496) zu schreibt, so ist dies eine bloße Hypothese, die auf sehr unzuverlässigen Voraussetzungen beruht; nur soviel läßt sich mit Bestimmtheit sagen, daß sie jedenfalls noch vor dem neunten Jahrh. entstanden sein müssen, denn der Diakon Amalarius von Metz zitiert sie in seiner Schrift de eccles. officiis.

Ordo 5+6
Der fünfte und sechste Ordo handelt von der Missa episcopalis. Auch hier finden sich keine sicheren Andeutungen über die Entstehung, nur soviel geht aus einzelnen Stellen hervor, daß er wirklich der römischen Kirche angehört.

Ordo 7-9
Der siebte gibt Bestimmungen über die Taufe, der achte und neunte Vorschriften über die Ordination;

Ordo 10
Der zehnte enthält die Liturgie der drei Tage vor Ostern (de triduo ante Pascha), Vorschriften über die Wiederaufnahme der Poenitenten, die Salbung und Kommunion der Kranken und das Begräbnis der Kleriker. Mabillon setzt seine Entstehung in das elfte Jahrh. Wenn bei den bisherigen Ordines über ihre Entstehung nur Vermutungen aufgestellt werden konnten, so tragen die folgenden ihre Verfasser an der Stirne.

Ordo 11
Der elfte ist überschrieben: Liber politicus, der Verfasser nennt sich selbst Benedictus, beati Petro apostoli indignus canonicus et Rom. ecclesiae cantor; wie aus der Einleitung des Werkes hervor geht, ist es noch vor dem Regierungsantritt Cölestinus II. verfaßt, also vor 1143 und enthält Vorschriften über die Funktion des Papstes beim Gottesdienst während des ganzen Jahres.

Ordo 12
Der zwölfte rührt von dem Kardinal Censius de Sabellis, dem Papst Honorius III. (1216-1227) her und enthält Bestimmungen über die Funktionen des Papstes, die Wahl und Consecration (Weihe) des selben, die Kaiserkrönung etc.

Ordo 13-14
Etwa über die selben Gegenstände handelt der dreizehnte Ordo der überschrieben ist: Ceremoniale Rom. editum jussu Gregorii X. (1271-1276). Der vierzehnte hat, wie Mabillon mit großer Wahrscheinlichkeit vermutet, den Kardinal Jacobus Gaytanus (gest. unter Clemens VI.) zum Verfasser und führt den Titel Ordinarium S. Rom ecclesiae; er ist im Verhältnis zu den vorhergehenden sehr umfangreich und enthält 118 Kapiteln Vorschriften über die Wahl und Consecration des Papstes, die kirchlichen Verrichtungen der selben, über die Wahl und Funktionen der Kardinäle, die Ordinationen, Benedictionen, die Krönung und Salbung der Könige, die Canonisation, die Ernennung der Kardinallegaten und Nuntien etc.

Ordo 15
Der fünfzehnte endlich führt die Überschrift: de Ceremoniis S. Rom. ecclesiae und hat den Petrus Amelius, Bischof von Sinigaglia († 1398) zum Verfasser; er handelt in 167 Kapiteln über die kirchlichen Funktionen der römischen Geistlichkeit für alle heiligen Tage. Mit den zuletzt angeführten Ordines hat eine sehr große Ähnlichkeit das in Venedig 1516 mit Genehmigung Leo`s X. herausgegebene Werk Rituum ecclesiasticorum sive Sacrarum Ceremoniarum libri III; es enthält Bestimmungen über die Wahl, Consecration und Krönung des Papstes, die Krönung des Kaisers, die Canonisationen, benedictionen, die Ernennung der Kardinäle, über das Consistorium, die Konzilien, den Dienst der Kleriker beim Papst u.s.w. Der eigentliche Verfasser des selben war Augustinus Piccolomini, Bischof von Pienza, edirt wurde es von Christoph Marcellus, Erzbischof von Corcyra.

Die zuletzt genannten Sammlungen führten ursprünglich nicht mehr den Namen Ordo Romanus; überhaupt scheint diese Bezeichnung seit dem 12ten Jahrh. allmählich außer Übung gekommen un an ihre Stelle der Ausdruck Ceremoniale Romanum getreten zu sein; in das Letztere und das Pontificale Romanum gingen die liturgischen Bestimmungen über, die früher der Ordo Romanus enthielt.

Quellen:
- Encyklopädie der katholischen Theologie und ihrer Hilfswissenschaften 1851
- Internet Recherchen
- und andere


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