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Kniebeugung
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Kniebeugung  —  (genuflexio)

Kniebeugung, eine im öffentlichen Kultus übliche Zeremonie, und zwar unterscheidet man zwischen der einfachen Kniebeugung (g. simplex), bei welcher bloß das rechte Knie zur Erde gesenkt wird, und wobei man sich alsbald wieder erhebt, und der doppelten (g. duplex), bei der man sich mit beiden Knien nieder senkt, und in dieser Stellung einige Zeit verbleibt.

Das Beugen der Knie als religiöe Zeremonie kommt häufig schön im A.T. vor, z. B. Genef. 17, 3 und 17, Num. 16, 22; wie denn der Ausdruck das Knie beugen überhaupt identisch ist mit Segnen, Anbeten. Ebenso finden wir im N. Bunde dies Zeremonie durch das Beispiel des Herrn selbst geheiligt, und auch sonst wird derselben öfters erwähnt Luc. 22, 41. Act. 7, 59. — 9, 40. — 21, 5. Past. Herm. L. I. Vis. 1. c. 1. Euseb. hist. eccl. II. 33. Chrysost. serm. 4 de Anna; Aug. de civit. Dei 22. c. 8.

Nach dem Zeugnisse Tertullians (de corona milit, c. 3) wurde immer kniend gebetet, mit Ausnahme des Sonntags und der Zeit von Ostern bis Pfingsten, in welcher man stehend betete. Eben weil die Gebete in der alten Kirche kniend verrichtet wurden, findet sich in unserer Liturgie heutzutage noch die Aufforderung des Diacons; flectamus genua! und dann die des Subdiacons: Levate! wenn das Gebet zu Ende war. Übrigens scheint diese Aufforderung zum Knieen aus Lauigkeit und Bequemlichkeit nicht immer beachtet worden zu sein, sie dieses aus den Worten des Cäsarius von Arles ersichtlich ist, welcher seine Zuhörer deshalb also tadelt:

„Wenn der Diacon ruft: Lasset uns die Kniee beugen! so sehe ich den größten Teil der Gemeinde wie die Säulen stehen, was den Christen, wenn in der Kirche gebetet wird, weder erlaubt noch geziemend ist.”

Ihrer symbolischen Bedeutung nach wird diese Handlung gewöhnlich als Zeichen der Bußfertigkeit aufgefaßt, und deshalb nennt sie Rhabanus Maurus

„poenitentiae et luctus indicum” ( I. II. c. 41. de instit. cleric. cf. Conc. Carthag. a. 398 c. 82. Honor. gem. anim. I. c. 117).

Das Knieen wäre demnach der äußere Ausdruck der inneren Demütigung des sündhaften Menschen, der sowohl seine Schuld als Unmacht fühlt, wenn er sich Gott nahen will, und unfähig sich zu wehren, sich ganz in die Gewalt dessen gibt, vor dem er knieet.

Diese Anschauung und Bedeutung liegt jener alten Einrichtung der Kirche zu Grunde, wonach die Büßer der dritten Klasse (substrati) und die Katechumenen der 2. Klasse (genuflectentes) selbst da, wo die anderen Christen standen, knieen mußten. Die einfache Geuflexion ist das Zeichen der Anbetung (adoratio) und findet deshalb immer coram Sanctissimo Statt, wie die Neigung des Hauptes (inclinatio capitis) der Ausdruck der Verehrung (veneratio) ist.

Deshalb genuflectirt auch der Priester während der hl. Messe, wenn nicht schon das Sanctissimum ausgesetzt ist, erst bei und nach der Consecration bis zur Kommunion, und zwar so oft er den Kelch entblößt oder bedeckt, oder bei jenen Stellen, in welchen von dem Geheimnis der Menschwerdung die Rede ist, wie im Credo und dem Evangelium des hl. Johannes. Nach der Deutung des hl. Basilius wäre die einfache Kniebeugung ein Sinnbild, daß wir zwar durch die Sünde gefallen, jedoch durch die Menschwerdung Gottes wieder vom Falle aufgerichtet worden sind (de spiritu s. c. 27). — Nebenbei ist hier noch der sogenannten Kniebeugungsfrage zu erwähnen, welche in neuester Zeit in Bayern Gegenstand einer weitläufigen Erörterung zwischen Katholiken und Protestanten wurde.

Eine Kriegs- Ministerial-Ordre vom 14. August 1838 und Minist.- verfügung vom 19. Jan. 1839 verlangte nämlich sowohl vom Heere als der Bürgermiliz das Niederknieen während der Wandlung und Vorbeitragens des Sanctissimums bei Kirchen- und Fronleichnams- prozession- Paraden. Durch dieses Verordnung glaubten sich die Protestanten in ihrer Gewissensfreiheit verletzt, obgleich dieselbe als rein militärisches Reglement beachtet sein wollte, und eine an sich indisserente und auf Kommandowort hervorgerufene Handlung erst durch die Intention des die Kniee Beugenden zu einem religiösen Akte wird.

Auf dem bayerischen Landtag von 1843 wurde dieser Punkt zur Debatte gebracht, und gab nachher die Veranlassung zu einer Menge von Broschüren. (Dieselben sind angeführt bei Permaneder, Handbuch des katholischen Kirchenr. § 91.5). Um übrigens die Protestanten zu beruhigen, und um den entferntesten Schein einer Gewissensverletzung zu vermeiden, bestimmte eine Kabinettsordre vom 28. März 1844 und 3. Nov. 1844, daß in Zukunft zu Prozessionen, bei welchen das Sanctissimum vorgetragen wird, Bürger und Soldaten protestantischer Konfession nicht mehr sollten ausrücken dürfen.

Quelle: Kirchenlexikon oder Encyklopädie der katholischen Theologie und ihre Hilfswissenschaften von 1851
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