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Kirchengebote, (Gebote der Kirche)
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Kirchengebote,  —  Gebote der Kirche

Gebote der Kirche, die fünf.
Mit der Schlüsselgewalt hat die Kirche zugleich eine legislative Macht von ihrem göttlichen Stifter empfangen, wie denn ihr auch schon als Societät das Recht zu stehen muß, durch zweckdienliche Vorschriften ihren Haushalt zu ordnen und Jene, welche ihren Verbande angehören, durch bindende Gesetze zu verpflichten (Matth. 18, 17. 18. 16, 19. Luc. 10, 16. Joh. 17, 18.). Von dieser Gewalt hat die Kirche gleich nach ihrer Gründung auch schon zur Förderung des Reiches Christi den weisesten Gebrauch gemacht. (Apg. 15,28.41.16,4.20,28.) Den Gläubigen hingegen liegt die heilige Verpflichtung ob, die von der Kirche kraft der von Christo ihr verliehenen Autorität erlassenen Gebote mit derselben Treue und Gewissenhaftigkeit zu beobachten, wie die Gebote Gottes (Matth. 18, 17. Luc. 10, 16. hebr. 13, 17. 1 Petr. 6, 5.2 Theff. 2, 14. 3, 6. Concil. Trident. Sess. 6 can. 20.).

Ursprünglich wurzeln diese Gebote meistens in der apostolischen Überlieferung; sie haben sich aus dem Leben der Kirche wie von selbst herausgebildet und sind erst später, als der Eifer der gäubigen erkaltete, von allgemeinen Concilien oder vom apostolischen Stuhle, dem Wächter der Kirchendisziplin, zu formellen Gesetzen erhoben worden. Die Handhabung und Aufrechterhaltung der Kirchenzucht, die Regelung des kirchlich- religiösen Lebens und der gottesdienstlichen Feier mit Rücksicht auf die veränderten Zeitumstände bilden das Object dieser Gebote, die nichts anderes als das Wachstum der Gläubigen in christlicher Gesinnung und die Erbauung des Leibes Christi bezwecken.

Ungeachtet der Catechismus Romanus keines speziellen Formulares der Kirchengebote Erwähnung tut, so sit doch seit dem Concilium von Trient in den Volks-Katechismen nach dem Vorgange des Canissus eine besondere Hervorhebung der vorzüglicheren Kirchengebote allgemein üblich geworden, und zwar meistens in folgender Fassung und Reihenfolge:

  1. Du sollst die aufgesetzten Feiertage halten;
  2. du sollst alle Sonn- und Feiertage die hl. Messe mit Andacht hören;
  3. du sollst die gebotenen Fasttage wie auch den Unterschied der Speise halten;
  4. du sollst zum wenigsten Einmal im Jahre deinem verordneten Priester oder einem anderm mit dessen Erlaubnis deine Sünden beichten;
  5. du sollst das hochwürdigste Sacrament des Altars wenigstens Einmal im Jahre, nämlich um die österliche Zeit, empfangen.

In mehreren Diöcesan-Katechismen werden das vierte und das fünfte miteinander verbunden, und als fünftes Gebot wird dann beigefügt:

„Du sollst zu verbotenen Zeiten keine Hochzeit halten.”

Der Cardinal Bellarmin fügt in seinem Katechismus auch noch das Gebot über den Zehnten hinzu. In den französischen Katechismen von Fleury, Pouget u. A. werden sechs Kirchengebote aufgezählt; der Inhalt ist übrigens in allen Katechismen derselbe.

Ungeachtet die Erklärung dieser Gebote sich ganz passend an die katechetische Auslegung des dritten Gebotes im Decalog und an die Lehre vom Sakramente der Buße und des Altars anknüpfen läßt, jene über das Fasten hingegen in der Lehre über die guten Werke ohnehin zur Sprache kommen muß: so ist gleichwohl eine detaillierte Aufzählung und Behandlung derselben zur steten Auffrischung und Erneuerung des kirchlichen Bewußtseins wie zur genaueren Kenntnis der den Gläubigen gegen die Kirche obliegenden Pflichten sehr angemessen.

Ihrem Wesen nach enthalten die Kirchengebote nur eine weitere Ausführung un nähere Bestimmung der Gebote Gottes, besonders mit Rücksicht auf die Zeit, wann wir derselben genügen sollen. So ist das erste und zweite Kirchengebot nur einen auf apostolischer Überlieferung beruhende weitere Anwendung des göttlichen Gebotes über die Sabbatruhe auf christliche Festfeier, indem jenes die Verpflichtung zur Beobachtung der von der Kirche angeordneten Feiertage einschärft, dieses die Anhörung des hl. Meßopfers als die heiligste Gottesverehrung und die würdigste Festfeier den Gläubigen zur Pflicht macht.

Das dritte Kirchengebot, welches gleichfalls aus apostolischer Überlieferung hervorgegangen ist, bestimmt die tage und Zeiten, sowie die Art und Weise des schon in den heiligen Schriften gebotenen und durch Christi Beispiel geheiligten Fastens, während das vierte und fünfte Kirchengebot, um der Lauigkeit des christlichen Volkes zu begegnen, den Empfang der hl. Sakramente der Buße und des Altars, welcher schon nach göttlicher Rechte den Gläubigen als Pflicht obliegt, in Hinsicht auf die zeit, wann die Verpflichtung eintritt, wann und wie oft mindestens derselben entsprochen werden muß, näher festsetzen, sowie dies im Concil. Lateran. IV. can. 21. und Conc. Trident. Sess. 14. cn. 8 und 9 beschlossen wurde. In sofern nun die Kirchengebote eine genauere Erklärung der Gebote Gottes sind, findet ihre Auslegung im katechetischen Unterrichte unmittelbar nach dem Decaloge auch die geeignetste Stelle.

Quelle: Kirchenlexikon oder Encyklopädie der katholischen Theologie und ihre Hilfswissenschaften von 1850
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