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Die Josephs-Ehe
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Josephs-Ehe -

Da die eheliche Liebe ihre Wurzel in der natürlichen Geschlechtsliebe hat, und letztere durch das Sacrament der Ehe nur geläutert und veredelt, nicht aber ertödtet und ausgerottet werden soll; vielmehr der Zweck Ehe - wenigstens nach seiner physischen Seite hin - in der geregelten Befriedigung des Naturtriebes besteht, so ist die Fähigkeit der Contrahenten zur Vollziehung der Geschlechtsvereinigung eine wesentliche Bedingung zur Gültigkeit einer Ehe, und daher das schon vor der Trauung bestehende, unheilbare und dem anderen Eheteile zur Zeit der Eheschließung unbekannte leibliche Unvermögen, den Beischlaf zu vollziehen, ein rechtlicher Grund, auf Auflösung der Ehe zu klagen.

Aber auch nur die Möglichkeit der Geschlechtsvereinigung, nicht so die wirkliche Ausübung des Beischlafes ist zur Gültigkeit der Ehe wesentlich notwendig.

Es besteht daher die Ehe vollgültig, wenn der eine Eheteil bei Abschließung der Heirat von der physischen Unfähigkeit des andern Kenntnis hat, und dennoch freiwillig sich mit ihm verbindet in der Absicht, mit demselben fortan in unverbrüchlicher Treue wie Bruder und Schwester zu leben. Eine solche Ehe heißt Jungfern-Ehe.

Ebenso können Ehegatten, obgleich sie zum Vollzuge des Beischlafs fähig wären, mit beiderseitiger Übereinstimmung diese Geschlechtsgemeinschaft einem höheren Zwecke zum Opfer bringen, ohne dadurch die Eigenschaft wahrer Ehegatten zu verlieren; und ein solches matrimomium pflegt man nach der Analogie der Verbindung Josephs mit Maria eine Josephs-Ehe zu nennen.

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